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Die Direktversicherung ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland.


Die Direktversicherung ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Sie ist ein Versicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Beitragszahler für seinen Arbeitnehmer (versicherte Person) abschließt. Bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen. Die Versicherung ist Versorgungsträger und der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versicherung einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Die (arbeitsrechtliche) Zusage erfolgte vor Abschluss der Direktversicherung durch den Arbeitgeber gemäß §1 Abs.1 S.1 BetrAVG. Auch hier gilt: der Arbeitgeber haftet für die dem Arbeitnehmer zugesagte Leistung. Sollte die Versicherung – als welchen Gründen auch immer – die zugesagten Leistungen nicht (mehr) erbringen können, muss der Arbeitgeber die Differenz aus der laufenden Liquidität erbringen.





Seit dem 01.Januar 2005 gibt es für Zusagen die steuerliche Förderung nach §3 Nr.63 EStG. Altzusagen wurden bis dahin nach §40b EStG steuerlich gefördert. Viel man diese Förderung weiterhin nutzen, muss eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf die (neue) steuerliche Förderung nach §3 Nr.63 EStG beim Arbeitgeber vorliegen. Diese Verzichtserklärung muss bei jedem Arbeitgeberwechsel erneuert werden. Bis zum 31.Dezember 2017 konnte zusätzlich ein steuerlicher Freibetrag von 1.800 Euro pro Jahr genutzt werden, wenn keine Direktversicherung nach §40b EStG vorhanden war. Dieser Freibetrag wurde mit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt werden Beiträge für §40b EStG-Verträge vom steuerlichen Förderbetrag nach §3 Nr.63 EStG abgezogen und verringern somit diese steuerliche Förderung entsprechend.





In der Rentenphase sind die Leistungen als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.5 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Wurde eine Direktversicherung in entgeltlosen Zeiten (zBsp. Elternzeit, Arbeitslosigkeit) mit Beiträgen aus dem bereits versteuertem Einkommen privat weitergeführt, werden die daraus resultierenden Leistungen nach dem Ertragsanteilsverfahren gemäß §22 Nr.5 S.2 in Verbindung mit §22 Nr.1 S.3a EStG besteuert. Gleiches gilt für Rentenleistungen aus §40b EStG-Verträgen. Dagegen sind Kapitalauszahlungen aus diesen Verträgen komplett steuerfrei.





Eine besondere Form der Direktversicherung ist die Liquidations-Direktversicherung. Ein Unternehmen kann erst dann liquidiert werden, wenn es keine Verbindlichkeiten, also auch keine Verpflichtungen auf betriebliche Altersvorsorgeleistungen, hat. Bestehen solche Verpflichtungen, schließt das Unternehmen für alle noch vorhandenen Versorgungsberechtigten eine Liquidations-Direktversicherung ab. Die Art und Höhe der Leistungen aus der Liquidations-Direktversicherung richten sich nach den (ursprünglich) zugesagten Versorgungsleistungen. Danach bestimmt sich auch die Prämie, die das Unternehmen an die Versicherungsgesellschaft zahlen muss.


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